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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 421 Kostenentscheid

1 Die Straf­be­hör­de legt im En­dent­scheid die Kos­ten­fol­gen fest.

2 Sie kann die­se Fest­le­gung vor­weg­neh­men in:

a.
Zwi­schen­ent­schei­den;
b.
Ent­schei­den über die teil­wei­se Ein­stel­lung des Ver­fah­rens;
c.
Ent­schei­den über Rechts­mit­tel ge­gen Zwi­schen- und Ein­stel­lungs­ent­schei­de.