Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren

1 Die be­schul­dig­te Per­son trägt die Ver­fah­rens­kos­ten, wenn sie ver­ur­teilt wird. Aus­ge­nom­men sind die Kos­ten für die amt­li­che Ver­tei­di­gung; vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 135 Ab­satz 4.

2 Wird das Ver­fah­ren ein­ge­stellt oder die be­schul­dig­te Per­son frei­ge­spro­chen, so kön­nen ihr die Ver­fah­rens­kos­ten ganz oder teil­wei­se auf­er­legt wer­den, wenn sie rechts­wid­rig und schuld­haft die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens be­wirkt oder des­sen Durch­füh­rung er­schwert hat.

3 Die be­schul­dig­te Per­son trägt die Ver­fah­rens­kos­ten nicht, die:

a.
der Bund oder der Kan­ton durch un­nö­ti­ge oder feh­ler­haf­te Ver­fah­rens­hand­lun­gen ver­ur­sacht hat;
b.
für Über­set­zun­gen an­fie­len, die durch die Fremd­spra­chig­keit der be­schul­dig­ten Per­son nö­tig wur­den.

4 Die Kos­ten für die un­ent­gelt­li­che Ver­bei­stän­dung der Pri­vat­klä­ger­schaft trägt die be­schul­dig­te Per­son nur, wenn sie sich in güns­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen be­fin­det.

5 Die Be­stim­mun­gen die­ses Ar­ti­kels gel­ten sinn­ge­mä­ss für die Par­tei im selbst­stän­di­gen Mass­nah­me­ver­fah­ren, wenn der Ent­scheid zu ih­rem Nach­teil aus­fällt.

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