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Art. 427 Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
2 Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
3 Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. 4 Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken. BGE
150 IV 196 (7B_38/2022) from 29. April 2024
Regeste: Art. 316 StPO; Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens durch Vergleich. Wollen sich die Parteien in einem Vergleich Entschädigungen zulasten der Staatskasse vorbehalten, bedarf dieser der Genehmigung der Behörden (E. 2.2). |