Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren

1 Die Kos­ten des Rechts­mit­tel­ver­fah­rens tra­gen die Par­tei­en nach Mass­ga­be ih­res Ob­sie­gens oder Un­ter­lie­gens. Als un­ter­lie­gend gilt auch die Par­tei, auf de­ren Rechts­mit­tel nicht ein­ge­tre­ten wird oder die das Rechts­mit­tel zu­rück­zieht.

2 Er­wirkt ei­ne Par­tei, die ein Rechts­mit­tel er­grif­fen hat, einen für sie güns­ti­ge­ren Ent­scheid, so kön­nen ihr die Ver­fah­rens­kos­ten auf­er­legt wer­den, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen für das Ob­sie­gen erst im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren ge­schaf­fen wor­den sind; oder
b.
der an­ge­foch­te­ne Ent­scheid nur un­we­sent­lich ab­ge­än­dert wird.

3 Fällt die Rechts­mit­tel­in­stanz sel­ber einen neu­en Ent­scheid, so be­fin­det sie dar­in auch über die von der Vor­in­stanz ge­trof­fe­ne Kos­ten­re­ge­lung.

4 Hebt sie einen Ent­scheid auf und weist sie die Sa­che zur neu­en Ent­schei­dung an die Vor­in­stanz zu­rück, so trägt der Bund oder der Kan­ton die Kos­ten des Rechts­mit­tel­ver­fah­rens und, nach Er­mes­sen der Rechts­mit­tel­in­stanz, je­ne der Vor­in­stanz.

5 Wird ein Re­vi­si­ons­ge­such gut­ge­heis­sen, so ent­schei­det die Straf­be­hör­de, die an­sch­lies­send über die Er­le­di­gung der Strafsa­che zu be­fin­den hat, nach ih­rem Er­mes­sen über die Kos­ten des ers­ten Ver­fah­rens.

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