Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 43 Geltungsbereich und Begriff

1 Die Be­stim­mun­gen die­ses Ka­pi­tels re­geln die Rechts­hil­fe in Strafsa­chen von Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne zu­guns­ten der Staats­an­walt­schaf­ten, Über­tre­tungs­straf­be­hör­den und Ge­rich­te des Bun­des und der Kan­to­ne.

2 Für die Po­li­zei gel­ten sie in­so­weit, als die­se nach Wei­sun­gen der Staats­an­walt­schaf­ten, Über­tre­tungs­straf­be­hör­den und Ge­rich­te tä­tig ist.

3 Die di­rek­te Rechts­hil­fe zwi­schen den Po­li­zei­be­hör­den von Bund und Kan­to­nen so­wie von Kan­to­nen un­ter sich ist zu­läs­sig, falls sie nicht Zwangs­mass­nah­men zum Ge­gen­stand hat, über wel­che ein­zig die Staats­an­walt­schaft oder das Ge­richt ent­schei­den kann.

4 Als Rechts­hil­fe gilt je­de Mass­nah­me, um die ei­ne Be­hör­de im Rah­men ih­rer Zu­stän­dig­keit in ei­nem hän­gi­gen Straf­ver­fah­ren er­sucht.

BGE

149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden