Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 430 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung

1 Die Straf­be­hör­de kann die Ent­schä­di­gung oder Ge­nug­tu­ung her­ab­set­zen oder ver­wei­gern, wenn:

a.
die be­schul­dig­te Per­son rechts­wid­rig und schuld­haft die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens be­wirkt oder des­sen Durch­füh­rung er­schwert hat;
b.
die Pri­vat­klä­ger­schaft die be­schul­dig­te Per­son zu ent­schä­di­gen hat; oder
c.
die Auf­wen­dun­gen der be­schul­dig­ten Per­son ge­ring­fü­gig sind.

2 Im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren kön­nen Ent­schä­di­gung und Ge­nug­tu­ung zu­dem her­ab­ge­setzt wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen von Ar­ti­kel 428 Ab­satz 2 er­füllt sind.

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