Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 433 Privatklägerschaft

1 Die Pri­vat­klä­ger­schaft hat ge­gen­über der be­schul­dig­ten Per­son An­spruch auf an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für not­wen­di­ge Auf­wen­dun­gen im Ver­fah­ren, wenn:

a.
sie ob­siegt; oder
b.
die be­schul­dig­te Per­son nach Ar­ti­kel 426 Ab­satz 2 kos­ten­pflich­tig ist.

2 Die Pri­vat­klä­ger­schaft hat ih­re Ent­schä­di­gungs­for­de­rung bei der Straf­be­hör­de zu be­an­tra­gen, zu be­zif­fern und zu be­le­gen. Kommt sie die­ser Pflicht nicht nach, so tritt die Straf­be­hör­de auf den An­trag nicht ein.

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