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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren

1 An­sprü­che auf Ent­schä­di­gung und Ge­nug­tu­ung im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren rich­ten sich nach den Ar­ti­keln 429–434.

2 Er­folgt we­der ein voll­stän­di­ger oder teil­wei­ser Frei­spruch noch ei­ne Ein­stel­lung des Ver­fah­rens, ob­siegt die be­schul­dig­te Per­son aber in an­dern Punk­ten, so hat sie An­spruch auf ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für ih­re Auf­wen­dun­gen.

3 Hebt die Rechts­mit­tel­in­stanz einen Ent­scheid nach Ar­ti­kel 409 auf, so ha­ben die Par­tei­en An­spruch auf ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für ih­re Auf­wen­dun­gen im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren und im auf­ge­ho­be­nen Teil des ers­tin­stanz­li­chen Ver­fah­rens.

4 Die nach ei­ner Re­vi­si­on frei­ge­spro­che­ne oder mil­der be­straf­te be­schul­dig­te Per­son hat An­spruch auf an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für ih­re Auf­wen­dun­gen im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren. Sie hat zu­dem An­spruch auf Ge­nug­tu­ung und Ent­schä­di­gung für aus­ge­stan­de­nen Frei­heits­ent­zug, so­fern die­ser Frei­heits­ent­zug nicht an die we­gen an­de­rer Straf­ta­ten aus­ge­spro­che­nen Sank­tio­nen an­ge­rech­net wer­den kann.