Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 437 Eintritt

1 Ur­tei­le und an­de­re ver­fah­renser­le­di­gen­de Ent­schei­de, ge­gen die ein Rechts­mit­tel nach die­sem Ge­setz zu­läs­sig ist, wer­den rechts­kräf­tig, wenn:

a.
die Rechts­mit­tel­frist un­be­nützt ab­ge­lau­fen ist;
b.
die be­rech­tig­te Per­son er­klärt, auf ein Rechts­mit­tel zu ver­zich­ten, oder ein er­grif­fe­nes Rechts­mit­tel zu­rück­zieht;
c.
die Rechts­mit­tel­in­stanz auf das Rechts­mit­tel nicht ein­tritt oder es ab­weist.

2 Die Rechts­kraft tritt rück­wir­kend auf den Tag ein, an dem der Ent­scheid ge­fällt wor­den ist.

3 Ent­schei­de, ge­gen die kein Rechts­mit­tel nach die­sem Ge­setz zu­läs­sig ist, wer­den mit ih­rer Aus­fäl­lung rechts­kräf­tig.

BGE

148 I 116 (1B_434/2021) from 14. September 2021
Regeste: Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt. Die längerfristige Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt ist, soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, unzulässig, weil der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf (E. 2.3). Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 2.4) und Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2.5). Unter den konkreten Umständen ist eine Wartezeit von fast neun Monaten mit Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht mehr vereinbar (E. 2.6), was im Dispositiv festzuhalten ist (E. 2.7).

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