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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 437 Eintritt

1 Ur­tei­le und an­de­re ver­fah­renser­le­di­gen­de Ent­schei­de, ge­gen die ein Rechts­mit­tel nach die­sem Ge­setz zu­läs­sig ist, wer­den rechts­kräf­tig, wenn:

a.
die Rechts­mit­tel­frist un­be­nützt ab­ge­lau­fen ist;
b.
die be­rech­tig­te Per­son er­klärt, auf ein Rechts­mit­tel zu ver­zich­ten, oder ein er­grif­fe­nes Rechts­mit­tel zu­rück­zieht;
c.
die Rechts­mit­tel­in­stanz auf das Rechts­mit­tel nicht ein­tritt oder es ab­weist.

2 Die Rechts­kraft tritt rück­wir­kend auf den Tag ein, an dem der Ent­scheid ge­fällt wor­den ist.

3 Ent­schei­de, ge­gen die kein Rechts­mit­tel nach die­sem Ge­setz zu­läs­sig ist, wer­den mit ih­rer Aus­fäl­lung rechts­kräf­tig.