Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen

1 Bund und Kan­to­ne be­stim­men die für den Voll­zug von Stra­fen und Mass­nah­men zu­stän­di­gen Be­hör­den so­wie das ent­spre­chen­de Ver­fah­ren; be­son­de­re Re­ge­lun­gen in die­sem Ge­setz und im StGB277 blei­ben vor­be­hal­ten.

2 Die Voll­zugs­be­hör­de er­lässt einen Voll­zugs­be­fehl.

3 Rechts­kräf­ti­ge Frei­heits­s­tra­fen und frei­heits­ent­zie­hen­de Mass­nah­men sind so­fort zu voll­zie­hen:

a.
bei Flucht­ge­fahr;
b.
bei er­heb­li­cher Ge­fähr­dung der Öf­fent­lich­keit; oder
c.
wenn die Er­fül­lung des Mass­nah­men­zwecks an­ders nicht ge­währ­leis­tet wer­den kann.

4 Zur Durch­set­zung des Voll­zugs­be­fehls kann die Voll­zugs­be­hör­de die ver­ur­teil­te Per­son ver­haf­ten oder aus­schrei­ben las­sen oder ih­re Aus­lie­fe­rung ver­lan­gen.

BGE

149 I 161 (6B_1206/2021) from 30. März 2023
Regeste: Art. 10 Abs. 2, 13 Abs. 1, 36 BV; Art. 8 EMRK; Art. 75 Abs. 3 StGB; Art. 35 lit. j und Art. 89 des Waadtländer Reglements vom 16. August 2017 über die Stellung verurteilter Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug (RSPC); Kontrolle der Korrespondenz eines Gefangenen durch die Strafvollzugsanstalt. Abgesehen von den Gründen für die Ordnung und Sicherheit der Strafvollzugsanstalt werden die Beziehungen eines Gefangenen zur Aussenwelt durch den Vollzugsplan geregelt (Art. 75 Abs. 3 StGB und Art. 35 lit. j RSPC). In diesem Rahmen erfordern die positiven Verpflichtungen zur effektiven Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) bei kindlichen Opfern, die dem Risiko von Sekundärviktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung ausgesetzt sein können, besondere Schutzmassnahmen bis hinein in die Beziehungen der Personen untereinander. Insbesondere besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BV) am Persönlichkeitsschutz von Kindern, als Opfer eines besonders schweren Verbrechens, bei der Kontrolle der Korrespondenz ihres Vaters, der diese Straftaten begangen hat (E. 5).

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