Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe 18

Die Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne sind zur Rechts­hil­fe ver­pflich­tet, wenn Straf­ta­ten nach Bun­des­recht in An­wen­dung die­ses Ge­set­zes ver­folgt und be­ur­teilt wer­den.

18 Die Be­rich­ti­gung der RedK der BVers vom 10. Nov. 2014, ver­öf­fent­licht am 25. Nov. 2014 be­trifft nur den fran­zö­si­schen Text (AS 2014 4071).

BGE

149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3).

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