Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 441 Vollstreckungsverjährung

1 Ver­jähr­te Stra­fen dür­fen nicht voll­streckt wer­den.

2 Die Voll­zugs­be­hör­de prüft von Am­tes we­gen, ob die Stra­fe ver­jährt ist.

3 Die ver­ur­teil­te Per­son kann den dro­hen­den Voll­zug ei­ner ver­jähr­ten Stra­fe oder Mass­nah­me bei der Be­schwer­de­in­stanz des Voll­zugs­kan­tons an­fech­ten. Die­se ent­schei­det auch über die auf­schie­ben­de Wir­kung der Be­schwer­de.

4 Hat die ver­ur­teil­te Per­son ei­ne ver­jähr­te frei­heits­ent­zie­hen­de Sank­ti­on ver­büsst, so steht ihr in sinn­ge­mäs­ser An­wen­dung von Ar­ti­kel 431 ei­ne Ent­schä­di­gung und Ge­nug­tu­ung zu.

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