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Art. 441 Vollstreckungsverjährung
1 Verjährte Strafen dürfen nicht vollstreckt werden. 2 Die Vollzugsbehörde prüft von Amtes wegen, ob die Strafe verjährt ist. 3 Die verurteilte Person kann den drohenden Vollzug einer verjährten Strafe oder Massnahme bei der Beschwerdeinstanz des Vollzugskantons anfechten. Diese entscheidet auch über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 4 Hat die verurteilte Person eine verjährte freiheitsentziehende Sanktion verbüsst, so steht ihr in sinngemässer Anwendung von Artikel 431 eine Entschädigung und Genugtuung zu. |