Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr

1 Die Be­hör­den ver­keh­ren di­rekt mit­ein­an­der19.

2 Ge­su­che um Rechts­hil­fe kön­nen in der Spra­che der er­su­chen­den oder der er­such­ten Be­hör­de ge­stellt wer­den.

3 Be­steht Un­klar­heit dar­über, wel­che Be­hör­de zu­stän­dig ist, so rich­tet die er­su­chen­de Be­hör­de das Rechts­hil­fe­ge­such an die obers­te Staats­an­walt­schaft des er­such­ten Kan­tons oder des Bun­des. Die­se lei­tet es an die zu­stän­di­ge Stel­le wei­ter.

19 Die ört­lich zu­stän­di­ge schwei­ze­ri­sche Jus­tiz­be­hör­de für Rechts­hil­feer­su­chen kann über fol­gen­de In­ter­netsei­te er­mit­telt wer­den: www.elor­ge.ad­min.ch.

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