|
Art. 47 Kosten
1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. 2 Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45. 3 Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können. 4 Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund. |