Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 48 Konflikte

1 Über Kon­flik­te über die Rechts­hil­fe zwi­schen Be­hör­den des glei­chen Kan­tons ent­schei­det die Be­schwer­de­in­stanz die­ses Kan­tons end­gül­tig.

2 Über Kon­flik­te zwi­schen Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne so­wie zwi­schen Be­hör­den ver­schie­de­ner Kan­to­ne ent­schei­det das Bun­dess­traf­ge­richt.

BGE

149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3).

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