Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 5 Beschleunigungsgebot

1 Die Straf­be­hör­den neh­men die Straf­ver­fah­ren un­ver­züg­lich an die Hand und brin­gen sie oh­ne un­be­grün­de­te Ver­zö­ge­rung zum Ab­schluss.

2 Be­fin­det sich ei­ne be­schul­dig­te Per­son in Haft, so wird ihr Ver­fah­ren vor­dring­lich durch­ge­führt.

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