Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 55 Zuständigkeit im Allgemeinen 20

1 Ist ein Kan­ton mit ei­nem Fall von in­ter­na­tio­na­ler Rechts­hil­fe be­fasst, so ist die Staats­an­walt­schaft zu­stän­dig.

2 Die Ge­rich­te kön­nen wäh­rend des Haupt­ver­fah­rens selbst Rechts­hil­fe­ge­su­che stel­len.

3 Die Be­fug­nis­se der Straf­voll­zugs­be­hör­den blei­ben vor­be­hal­ten.

4 Weist das Bun­des­recht Auf­ga­ben der Rechts­hil­fe ei­ner rich­ter­li­chen Be­hör­de zu, so ist die Be­schwer­de­in­stanz zu­stän­dig.

5 Führt der Kan­ton, der mit ei­nem aus­län­di­schen Rechts­hil­feer­su­chen be­fasst ist, Ver­fah­rens­hand­lun­gen in an­de­ren Kan­to­nen durch, so sind da­für die Be­stim­mun­gen über die na­tio­na­le Rechts­hil­fe an­wend­bar.

6 Die Kan­to­ne re­geln das wei­te­re Ver­fah­ren.

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

BGE

149 IV 376 (1C_624/2022) from 21. April 2023
Regeste: a Art. 2 IRSG; Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public. Inhalt und Geltung des Ordre-public-Vorbehalts in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Anforderungen an den Beweis und an die Intensität der Prüfung durch die schweizerischen Rechtshilfebehörden. Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht als Bestandteil des (nationalen und internationalen) Ordre public verneint (E. 3).

150 IV 139 (7B_159/2022, 7B_160/2022) from 11. Januar 2024
Regeste: Art. 141, 274, 277 und 278 StPO; Zuständigkeit zur Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer rechtshilfeweise erwirkten Überwachung einer verschlüsselten Kommunikationsplattform im Rahmen einer international koordinierten Strafverfolgungsaktion ("Operation Trojan Shield"). Internationalstrafrechtlicher Grundsatz der Territorialität und Rechtshilfeerfordernis bei Überwachungen von verschlüsselten Kommunikationsplattformen im sogenannten Darknet; anwendbares Recht (E. 5.1). Anwendungsfälle von Art. 269 ff., insbesondere Art. 278 StPO (Genehmigung von Zufallsfunden). Der hier beurteilte Überwachungssachverhalt fällt nicht darunter (E. 5.2-5.6). In Fällen wie dem vorliegenden drängt sich auch keine "analoge" Anwendung von Art. 278 StPO und keine Annahme einer "Gesetzeslücke" auf, mit der de lege lata eine Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichtes zur Vorab-Genehmigung der Verwertbarkeit von rechtshilfeweise erlangten Aufzeichnungen begründet werden könnte. Dem Sachgericht ist diesbezüglich nicht vorzugreifen (E. 5.7). Darüber hinaus wäre hier auch kein Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ersichtlich gewesen (E. 5.8). Der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes war wegen Unzuständigkeit aufzuheben (E. 5.9).

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