|
Art. 55a Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts 21
Stellt eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen für eine Zwangsmassnahme im Ausland und verlangt der um Rechtshilfe ersuchte Staat den Entscheid eines Gerichts, so ist zur Genehmigung der Massnahme das Zwangsmassnahmengericht zuständig. 21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). |