Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei

1 Will ei­ne Par­tei den Aus­stand ei­ner in ei­ner Straf­be­hör­de tä­ti­gen Per­son ver­lan­gen, so hat sie der Ver­fah­rens­lei­tung oh­ne Ver­zug ein ent­spre­chen­des Ge­such zu stel­len, so­bald sie vom Aus­stands­grund Kennt­nis hat; die den Aus­stand be­grün­den­den Tat­sa­chen sind glaub­haft zu ma­chen.

2 Die be­trof­fe­ne Per­son nimmt zum Ge­such Stel­lung.

BGE

149 I 153 (1B_10/2023) from 6. April 2023
Regeste: Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 56 ff. StPO; Recht auf Teilnahme am Ausstandsverfahren. Eine Partei ist in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht beeinträchtigt, wenn das eine Richterin oder einen Richter betreffende Ausstandsgesuch eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen wird. Ihr ist deshalb vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 1 und 2).

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