Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 59 Entscheid

1 Wird ein Aus­stands­grund nach Ar­ti­kel 56 Buch­sta­be a oder f gel­tend ge­macht oder wi­der­setzt sich ei­ne in ei­ner Straf­be­hör­de tä­ti­ge Per­son ei­nem Aus­stands­ge­such ei­ner Par­tei, das sich auf Ar­ti­kel 56 Buch­sta­ben b–e ab­stützt, so ent­schei­det oh­ne wei­te­res Be­weis­ver­fah­ren:22

a.
die Staats­an­walt­schaft, wenn die Po­li­zei be­trof­fen ist;
b.
die Be­schwer­de­in­stanz, wenn die Staats­an­walt­schaft, die Über­tre­tungs­straf­be­hör­den oder die ers­tin­stanz­li­chen Ge­rich­te be­trof­fen sind;
c.
das Be­ru­fungs­ge­richt, wenn die Be­schwer­de­in­stanz oder ein­zel­ne Mit­glie­der des Be­ru­fungs­ge­richts be­trof­fen sind;
d.23
das Bun­dess­traf­ge­richt, wenn das ge­sam­te Be­ru­fungs­ge­richt ei­nes Kan­tons be­trof­fen ist.

2 Der Ent­scheid er­geht schrift­lich und ist zu be­grün­den.

3 Bis zum Ent­scheid übt die be­trof­fe­ne Per­son ihr Amt wei­ter aus.

4 Wird das Ge­such gut­ge­heis­sen, so ge­hen die Ver­fah­rens­kos­ten zu Las­ten des Bun­des be­zie­hungs­wei­se des Kan­tons. Wird es ab­ge­wie­sen oder war es of­fen­sicht­lich ver­spä­tet oder mut­wil­lig, so ge­hen die Kos­ten zu Las­ten der ge­such­stel­len­den Per­son.

22 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

23 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 3 des BG vom 17. März 2017 (Schaf­fung ei­ner Be­ru­fungs­kam­mer am Bun­dess­traf­ge­richt), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).

BGE

148 IV 17 (1B_333/2021) from 5. November 2021
Regeste: Art. 56 lit. f und Art. 59 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 BV; Ausstand eines Staatsanwalts im Strafverfahren; verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, so entscheidet darüber nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen (E. 2.1). Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO ziele am "wahren Sinn" vorbei, besteht nicht. Die geltende Zuständigkeitsordnung kann sich auch auf materielle Gründe stützen (E. 2.3). Das Ausstandsgesuch hätte von der Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben (E. 2.4).

149 I 153 (1B_10/2023) from 6. April 2023
Regeste: Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 56 ff. StPO; Recht auf Teilnahme am Ausstandsverfahren. Eine Partei ist in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht beeinträchtigt, wenn das eine Richterin oder einen Richter betreffende Ausstandsgesuch eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen wird. Ihr ist deshalb vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 1 und 2).

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