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                                    Art. 6 Untersuchungsgrundsatz 
                                
                            
                            
                             
                    1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.  |