Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 62 Allgemeine Aufgaben

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung trifft die An­ord­nun­gen, die ei­ne ge­setz­mäs­si­ge und ge­ord­ne­te Durch­füh­rung des Ver­fah­rens ge­währ­leis­ten.

2 Im Ver­fah­ren vor ei­nem Kol­le­gi­al­ge­richt kom­men ihr al­le Be­fug­nis­se zu, die nicht dem Ge­richt vor­be­hal­ten sind.

BGE

147 III 351 (5A_485/2020) from 25. März 2021
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 59 und 124 Abs. 1 ZPO, Art. 12 lit. c und 34 Abs. 1 BGFA; Zuständigkeit für den Entscheid über die Vertretungsbefugnis des Anwalts in einem hängigen Verfahren. Der Entscheid über die Vertretungsbefugnis des Anwalts dient der Garantie eines korrekten Verfahrens, sodass er in die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen fällt (Art. 124 Abs. 1 ZPO). In einem hängigen Verfahren hat darüber das für den Entscheid in der Hauptsache zuständige Gericht oder delegationsweise ein Mitglied dieses Gerichts zu befinden (Art. 124 Abs. 2 ZPO) (E. 6).

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