Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 64 Disziplinarmassnahmen

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann Per­so­nen, die den Ge­schäfts­gang stö­ren, den An­stand ver­let­zen oder ver­fah­rens­lei­ten­de An­ord­nun­gen miss­ach­ten, mit Ord­nungs­bus­se bis zu 1000 Fran­ken be­stra­fen.

2 Ord­nungs­bus­sen der Staats­an­walt­schaft und der ers­tin­stanz­li­chen Ge­rich­te kön­nen in­nert 10 Ta­gen bei der Be­schwer­de­in­stanz an­ge­foch­ten wer­den. Die­se ent­schei­det end­gül­tig.

BGE

150 IV 225 (6B_921/2023, 6B_963/2023) from 25. April 2024
Regeste: a Art. 16 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 205 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen. Soweit die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, ist sie von der Verfahrensleitung zur Verhandlung vorzuladen und hat der zuständige Staatsanwalt oder eine ihn vertretende Staatsanwältin bzw. ein ihn vertretender Staatsanwalt zur Verhandlung zu erscheinen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.6). Die Ferienabwesenheit oder anderweitige Verhinderung des zuständigen Staatsanwalts und seiner Stellvertreterin stellt in der Regel keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 205 Abs. 3 StPO für einen Widerruf der Vorladung dar, da die als Partei vorgeladene Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch von einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt vertreten werden kann (E. 4.5).

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