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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte

1 Ver­fah­rens­lei­ten­de An­ord­nun­gen der Ge­rich­te kön­nen nur mit dem En­dent­scheid an­ge­foch­ten wer­den.

2 Hat die Ver­fah­rens­lei­tung ei­nes Kol­le­gi­al­ge­richts vor der Haupt­ver­hand­lung ver­fah­rens­lei­ten­de An­ord­nun­gen ge­trof­fen, so kann sie das Ge­richt von Am­tes we­gen oder auf An­trag än­dern oder auf­he­ben.