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Art. 67 Verfahrenssprache
1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden. 2 Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten. |