Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 67 Verfahrenssprache

1 Bund und Kan­to­ne be­stim­men die Ver­fah­rens­spra­chen ih­rer Straf­be­hör­den.

2 Die Straf­be­hör­den der Kan­to­ne füh­ren al­le Ver­fah­rens­hand­lun­gen in ih­ren Ver­fah­rens­spra­chen durch; die Ver­fah­rens­lei­tung kann Aus­nah­men ge­stat­ten.

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