Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 7 Verfolgungszwang

1 Die Straf­be­hör­den sind ver­pflich­tet, im Rah­men ih­rer Zu­stän­dig­keit ein Ver­fah­ren ein­zu­lei­ten und durch­zu­füh­ren, wenn ih­nen Straf­ta­ten oder auf Straf­ta­ten hin­wei­sen­de Ver­dachts­grün­de be­kannt wer­den.

2 Die Kan­to­ne kön­nen vor­se­hen, dass:

a.
die straf­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit der Mit­glie­der ih­rer ge­setz­ge­ben­den und rich­ter­li­chen Be­hör­den so­wie ih­rer Re­gie­run­gen für Äus­se­run­gen im kan­to­na­len Par­la­ment aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt wird;
b.
die Straf­ver­fol­gung der Mit­glie­der ih­rer Voll­zie­hungs- und Ge­richts­be­hör­den we­gen im Amt be­gan­ge­ner Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen von der Er­mäch­ti­gung ei­ner nicht rich­ter­li­chen Be­hör­de ab­hängt.

BGE

147 I 494 (1F_29/2020) from 27. April 2021
Regeste: Art. 2 EMRK; Art. 117 StGB; Art. 7 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 2 OHG; Art. 99 Abs. 2 und Art. 122 BGG; Revision eines Urteils betreffend Suizid in Untersuchungshaft; Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung. Den Streitgegenstand der Revision gibt das zu revidierende Urteil vor (E. 1.3). Eine vom EGMR der Angehörigen des Opfers zugesprochene Entschädigung gleicht die Folgen einer EMRK-widrig unterlassenen Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht in jeder Hinsicht aus (E. 2.2). Der staatliche Strafanspruch macht eine Revision notwendig (E. 2.3). Der erforderliche, minimale Anfangsverdacht ist zu bejahen, weshalb die Ermächtigung erteilt wird (E. 3).

149 IV 183 (1C_104/2022) from 20. Dezember 2022
Regeste: Art. 7 StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB; Erfordernis einer Ermächtigung zur Strafverfolgung. Grundlagen des Ermächtigungsvorbehalts (E. 2). Für Privatpersonen, denen öffentliche Aufgaben übertragen werden, gilt das Ermächtigungserfordernis nicht, sofern nicht zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorbehalts sprechen (E. 3). Weder die Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention schliessen einen Ermächtigungsvorbehalt als prozessuale Voraussetzung für eine Strafverfolgung gegenüber Staatsangestellten aus (E. 4).

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