Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 71 Bild- und Tonaufnahmen

1 Bild- und Ton­auf­nah­men in­ner­halb des Ge­richts­ge­bäu­des so­wie Auf­nah­men von Ver­fah­rens­hand­lun­gen aus­ser­halb des Ge­richts­ge­bäu­des sind nicht ge­stat­tet.

2 Wi­der­hand­lun­gen kön­nen nach Ar­ti­kel 64 Ab­satz 1 mit Ord­nungs­bus­se be­straft wer­den. Un­er­laub­te Auf­nah­men kön­nen be­schlag­nahmt wer­den.

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