Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 73 Geheimhaltungspflicht

1 Die Mit­glie­der von Straf­be­hör­den, ih­re Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter so­wie die von Straf­be­hör­den er­nann­ten Sach­ver­stän­di­gen be­wah­ren Still­schwei­gen hin­sicht­lich Tat­sa­chen, die ih­nen in Aus­übung ih­rer amt­li­chen Tä­tig­keit zur Kennt­nis ge­langt sind.

2 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann die Pri­vat­klä­ger­schaft und an­de­re Ver­fah­rens­be­tei­lig­te und de­ren Rechts­bei­stän­de un­ter Hin­weis auf Ar­ti­kel 292 StGB25 ver­pflich­ten, über das Ver­fah­ren und die da­von be­trof­fe­nen Per­so­nen Still­schwei­gen zu be­wah­ren, wenn der Zweck des Ver­fah­rens oder ein pri­va­tes In­ter­es­se es er­for­dert. Die Ver­pflich­tung ist zu be­fris­ten.

BGE

147 I 463 (1C_33/2020) from 26. Mai 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).

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