Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 78a Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme 32

Wird die Ein­ver­nah­me mit tech­ni­schen Hilfs­mit­teln auf­ge­zeich­net, so gel­ten ge­gen­über den all­ge­mei­nen Re­geln (Art. 78) fol­gen­de Ab­wei­chun­gen:

a.
An­stel­le ei­ner lau­fen­den Pro­to­kol­lie­rung wäh­rend der Ein­ver­nah­me kann das Pro­to­koll auch erst da­nach ge­stützt auf die Auf­zeich­nung er­stellt wer­den, grund­sätz­lich je­doch in­ner­halb von sie­ben Ta­gen nach der Ein­ver­nah­me.
b.
Die ein­ver­neh­men­de Be­hör­de kann dar­auf ver­zich­ten, der ein­ver­nom­me­nen Per­son das Pro­to­koll vor­zu­le­sen oder zum Le­sen vor­zu­le­gen und von die­ser un­ter­zeich­nen und vi­sie­ren zu las­sen.
c.
Die Auf­zeich­nung der Ein­ver­nah­me wird so­fort zu den Ak­ten ge­nom­men.

32 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

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