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Art. 78a Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme 32
Wird die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten gegenüber den allgemeinen Regeln (Art. 78) folgende Abweichungen:
32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). |
