Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 81 Inhalt der Endentscheide

1 Ur­tei­le und an­de­re ver­fah­renser­le­di­gen­de Ent­schei­de ent­hal­ten:

a.
ei­ne Ein­lei­tung;
b.
ei­ne Be­grün­dung;
c.
ein Dis­po­si­tiv;
d.
so­fern sie an­fecht­bar sind: ei­ne Rechts­mit­tel­be­leh­rung.

2 Die Ein­lei­tung ent­hält:

a.
die Be­zeich­nung der Straf­be­hör­de und ih­rer am Ent­scheid mit­wir­ken­den Mit­glie­der;
b.
das Da­tum des Ent­scheids;
c.
ei­ne ge­nü­gen­de Be­zeich­nung der Par­tei­en und ih­rer Rechts­bei­stän­de;
d.
bei Ur­tei­len die Schluss­an­trä­ge der Par­tei­en.

3 Die Be­grün­dung ent­hält:

a.
bei Ur­tei­len: die tat­säch­li­che und die recht­li­che Wür­di­gung des der be­schul­dig­ten Per­son zur Last ge­leg­ten Ver­hal­tens, die Be­grün­dung der Sank­tio­nen, der Ne­ben­fol­gen so­wie der Kos­ten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen;
b.
bei an­de­ren ver­fah­renser­le­di­gen­den Ent­schei­den: die Grün­de für die vor­ge­se­he­ne Er­le­di­gung des Ver­fah­rens.

4 Das Dis­po­si­tiv ent­hält:

a.
die Be­zeich­nung der an­ge­wen­de­ten Ge­set­zes­be­stim­mun­gen;
b.
bei Ur­tei­len: den Ent­scheid über Schuld und Sank­ti­on, Kos­ten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen und all­fäl­li­ge Zi­vil­kla­gen;
c.
bei an­de­ren ver­fah­renser­le­di­gen­den Ent­schei­den: die An­ord­nung über die Er­le­di­gung des Ver­fah­rens;
d.
die nach­träg­li­chen rich­ter­li­chen Ent­schei­dun­gen;
e.
den Ent­scheid über die Ne­ben­fol­gen;
f.
die Be­zeich­nung der Per­so­nen und Be­hör­den, die ei­ne Ko­pie des Ent­schei­des oder des Dis­po­si­tivs er­hal­ten.

BGE

147 IV 340 (6B_1178/2019) from 10. März 2021
Regeste: Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2018/1861; Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (E. 4.4-4.8). Begründungspflicht des Gerichts und Heilung des Begründungsmangels vor Bundesgericht (E. 4.11).

149 IV 9 (6B_1325/2021, 6B_1348/2021) from 27. September 2022
Regeste: a Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO; Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und Recht zu schweigen; Verpflichtung, die Personalien anzugeben. Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs (E. 5.1). Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.2).

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