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Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht
1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
2 Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
3 Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. 4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). BGE
150 IV 65 (7B_209/2022, 7B_210/2022) from 9. Februar 2024
Regeste: a Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes; Werbung für Propagandavideos; Organisation von Propagandaaktionen. Objektiver und subjektiver Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 5.2). Propagandistischer Charakter der fraglichen Videos (E. 5.5.1). Die Genehmigung der Veröffentlichung von Propagandavideos auf Social-Media-Kanälen und auf Internetplattformen ist als bewusste und objektiv erkennbare Weiterverbreitung verbotener Propaganda zu qualifizieren und fällt als solche unter die Generalklausel der "Förderung auf andere Weise" gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 5.5.2). Das Gleiche gilt für die Publikation eines schriftlichen Interviews auf einer Internetseite, in welchem auf ein Propagandavideo hingewiesen und dafür geworben wird (E. 5.5.3), sowie für das Verfassen eines Tweets mit der Verlinkung zu einem in eine weitere Sprache übersetzten Propagandavideo (E. 5.5.5). Die Organisation und das Auftreten in einer moderierenden Rolle im Rahmen eines Anlasses, wo ein Propagandavideo vorgeführt wird, ist ebenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 5.5.4). |