Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht

1 Das ers­tin­stanz­li­che Ge­richt ver­zich­tet auf ei­ne schrift­li­che Be­grün­dung, wenn es:

a.
das Ur­teil münd­lich be­grün­det; und
b.34
nicht ei­ne Frei­heits­s­tra­fe von mehr als zwei Jah­ren, ei­ne Ver­wah­rung nach Ar­ti­kel 64 StGB35, ei­ne Be­hand­lung nach Ar­ti­kel 59 StGB oder, bei gleich­zei­tig zu wi­der­ru­fen­den be­ding­ten Sank­tio­nen, einen Frei­heits­ent­zug von mehr als zwei Jah­ren aus­spricht.

2 Das Ge­richt stellt den Par­tei­en nach­träg­lich ein be­grün­de­tes Ur­teil zu, wenn:

a.
ei­ne Par­tei dies in­nert 10 Ta­gen nach Zu­stel­lung des Dis­po­si­tivs ver­langt;
b.
ei­ne Par­tei ein Rechts­mit­tel er­greift.

3 Ver­langt nur die Pri­vat­klä­ger­schaft ein be­grün­de­tes Ur­teil oder er­greift sie al­lein ein Rechts­mit­tel, so be­grün­det das Ge­richt das Ur­teil nur in dem Mas­se, als die­ses sich auf das straf­ba­re Ver­hal­ten zum Nach­teil der Pri­vat­klä­ger­schaft und auf de­ren Zi­vil­an­sprü­che be­zieht.

4 Im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren kann das Ge­richt für die tat­säch­li­che und die recht­li­che Wür­di­gung des an­ge­klag­ten Sach­ver­halts auf die Be­grün­dung der Vor­in­stanz ver­wei­sen.

34 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

35 SR 311.0

BGE

150 IV 65 (7B_209/2022, 7B_210/2022) from 9. Februar 2024
Regeste: a Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes; Werbung für Propagandavideos; Organisation von Propagandaaktionen. Objektiver und subjektiver Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 5.2). Propagandistischer Charakter der fraglichen Videos (E. 5.5.1). Die Genehmigung der Veröffentlichung von Propagandavideos auf Social-Media-Kanälen und auf Internetplattformen ist als bewusste und objektiv erkennbare Weiterverbreitung verbotener Propaganda zu qualifizieren und fällt als solche unter die Generalklausel der "Förderung auf andere Weise" gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 5.5.2). Das Gleiche gilt für die Publikation eines schriftlichen Interviews auf einer Internetseite, in welchem auf ein Propagandavideo hingewiesen und dafür geworben wird (E. 5.5.3), sowie für das Verfassen eines Tweets mit der Verlinkung zu einem in eine weitere Sprache übersetzten Propagandavideo (E. 5.5.5). Die Organisation und das Auftreten in einer moderierenden Rolle im Rahmen eines Anlasses, wo ein Propagandavideo vorgeführt wird, ist ebenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 5.5.4).

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