Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden

1 Ist das Dis­po­si­tiv ei­nes Ent­schei­des un­klar, wi­der­sprüch­lich oder un­voll­stän­dig oder steht es mit der Be­grün­dung im Wi­der­spruch, so nimmt die Straf­be­hör­de, die den Ent­scheid ge­fällt hat, auf Ge­such ei­ner Par­tei oder von Am­tes we­gen ei­ne Er­läu­te­rung oder Be­rich­ti­gung des Ent­scheids vor.

2 Das Ge­such ist schrift­lich ein­zu­rei­chen; die be­an­stan­de­ten Stel­len be­zie­hungs­wei­se die ge­wünsch­ten Än­de­run­gen sind an­zu­ge­ben.

3 Die Straf­be­hör­de gibt den an­de­ren Par­tei­en Ge­le­gen­heit, sich zum Ge­such zu äus­sern.

4 Der er­läu­ter­te oder be­rich­tig­te Ent­scheid wird den Par­tei­en er­öff­net.

BGE

148 IV 155 (6B_1010/2021) from 10. Januar 2022
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; gegen gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse steht die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 1.1). Der geforderte nicht wieder gutzumachende rechtliche Nachteil kann nicht unbesehen darin erkannt werden, dass im Zeitpunkt einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz in Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr überprüfbar wäre. Das Heranziehen der (Nicht-)Evidenz und die damit einhergehende materielle Beurteilung des fraglichen Verfahrensfehlers ist kein für die Eintretensfrage gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG taugliches Abgrenzungskriterium (E. 2.2). Eine Anfechtung des Rückweisungsbeschlusses ist nicht per se ausgeschlossen. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden. Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn ein Berufungsgericht im Sinne einer eigentlichen Praxis systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlässt, der entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis nicht als schwerwiegend bzw. als heilbar zu qualifizieren ist (E. 2.4).

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