Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung

1 Die Zu­stel­lung er­folgt durch Ver­öf­fent­li­chung in dem durch den Bund oder den Kan­ton be­zeich­ne­ten Amts­blatt, wenn:

a.
der Auf­ent­halts­ort der Adres­sa­tin oder des Adres­sa­ten un­be­kannt ist und trotz zu­mut­ba­rer Nach­for­schun­gen nicht er­mit­telt wer­den kann;
b.
ei­ne Zu­stel­lung un­mög­lich ist oder mit aus­ser­or­dent­li­chen Um­trie­ben ver­bun­den wä­re;
c.
ei­ne Par­tei oder ihr Rechts­bei­stand mit Wohn­sitz, ge­wöhn­li­chem Auf­ent­halts­ort oder Sitz im Aus­land kein Zu­stel­lungs­do­mi­zil in der Schweiz be­zeich­net hat.

2 Die Zu­stel­lung gilt am Tag der Ver­öf­fent­li­chung als er­folgt.

3 Von En­dent­schei­den wird nur das Dis­po­si­tiv ver­öf­fent­licht.

4 Ein­stel­lungs­ver­fü­gun­gen und Straf­be­feh­le gel­ten auch oh­ne Ver­öf­fent­li­chung als zu­ge­stellt.

BGE

147 IV 518 (1B_244/2020) from 12. Mai 2021
Regeste: Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).

148 IV 362 (6B_998/2021) from 22. Juni 2022
Regeste: Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person. Hat die beschuldigte, berufungsführende Person persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und verweigert sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann, greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 1).

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