Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 89 Allgemeine Bestimmungen

1 Ge­setz­li­che Fris­ten kön­nen nicht er­streckt wer­den.

2 Im Straf­ver­fah­ren gibt es kei­ne Ge­richts­fe­ri­en.

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