Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)


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Art. 91 Einhaltung von Fristen

1 Die Frist ist ein­ge­hal­ten, wenn die Ver­fah­rens­hand­lung spä­tes­tens am letz­ten Tag bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de vor­ge­nom­men wird.

2 Ein­ga­ben müs­sen spä­tes­tens am letz­ten Tag der Frist bei der Straf­be­hör­de ab­ge­ge­ben oder zu de­ren Han­den der Schwei­ze­ri­schen Post, ei­ner schwei­ze­ri­schen di­plo­ma­ti­schen oder kon­su­la­ri­schen Ver­tre­tung oder, im Fal­le von in­haf­tier­ten Per­so­nen, der An­stalts­lei­tung über­ge­ben wer­den.

3 Bei elek­tro­ni­scher Ein­rei­chung ist für die Wah­rung ei­ner Frist der Zeit­punkt mass­ge­bend, in dem die Quit­tung aus­ge­stellt wird, die be­stä­tigt, dass al­le Schrit­te ab­ge­schlos­sen sind, die auf der Sei­te der Par­tei für die Über­mitt­lung not­wen­dig sind.39

4 Die Frist gilt auch dann als ge­wahrt, wenn die Ein­ga­be spä­tes­tens am letz­ten Tag der Frist bei ei­ner nicht zu­stän­di­gen schwei­ze­ri­schen Be­hör­de ein­geht. Die­se lei­tet die Ein­ga­be un­ver­züg­lich an die zu­stän­di­ge Straf­be­hör­de wei­ter.

5 Die Frist für ei­ne Zah­lung an ei­ne Straf­be­hör­de ist ge­wahrt, wenn der Be­trag spä­tes­tens am letz­ten Tag der Frist zu­guns­ten der Straf­be­hör­de der Schwei­ze­ri­schen Post über­ge­ben oder ei­nem Post- oder Bank­kon­to in der Schweiz be­las­tet wor­den ist.

39 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 7 des BG vom 18. März 2016 über die elek­tro­ni­sche Si­gna­tur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

BGE

147 IV 518 (1B_244/2020) from 12. Mai 2021
Regeste: Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).

147 IV 526 (6B_1247/2020) from 7. Oktober 2021
Regeste: a Art. 91 Abs. 2 StPO; Art. 48 BGG; Nachweis der Einhaltung der Beschwerdefrist durch Vorlage eines Videos. Das Datum, an welchem eine Rechtsschrift eingereicht wird, entspricht vermutungsweise demjenigen des Poststempels. Möchte eine Partei diese Vermutung umstossen, muss sie der zuständigen Behörde unaufgefordert - und vor Ablauf der Beschwerdefrist - aufzeigen, dass sie die Frist eingehalten hat, indem sie die Beweise für die rechtzeitige Abgabe der Rechtsschrift vorlegt oder diese zumindest in der Beschwerdeschrift, den dazu gehörigen Beilagen oder auf dem Briefumschlag der Postsendung bezeichnet. Eine audiovisuelle Aufnahme, die belegt, dass eine Beschwerdeschrift an einem bestimmten Datum in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde, ist grundsätzlich geeignet, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung zu widerlegen, sofern keine Hinweise auf eine Fälschung der Videoaufzeichnung vorliegen (E. 3).

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