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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen

Die Be­hör­den kön­nen von Am­tes we­gen oder auf Ge­such hin die von ih­nen an­ge­setz­ten Fris­ten er­stre­cken und Ver­hand­lungs­ter­mi­ne ver­schie­ben. Das Ge­such muss vor Ab­lauf der Frist ge­stellt wer­den und hin­rei­chend be­grün­det sein.