Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 107 Right to a fair hearing

1 The parties have the right to a fair hear­ing; in par­tic­u­lar, they have the right:

a.
to in­spect case doc­u­ments;
b.
to par­ti­cip­ate in pro­ced­ur­al acts
c.
to ap­point a leg­al agent;
d.
to com­ment on the case and on the pro­ceed­ings;
e.
to re­quest that fur­ther evid­ence be taken.

2 The crim­in­al justice au­thor­it­ies shall no­ti­fy parties who are un­aware of the law of their rights.

BGE

148 IV 22 (6B_1320/2020) from 12. Januar 2022
Regeste: Art. 184 Abs. 3 StPO; Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht. Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, besteht auch bei der Ernennung amtlicher Sachverständiger i.S.v. Art. 183 Abs. 2 StPO (E. 5.4). Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (E. 5.5.2).

150 IV 345 (6B_92/2022) from 5. Juni 2024
Regeste: Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch; Unverwertbarkeit von in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person abgehaltenen Einvernahmen zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung der Einvernahme; Anpassung der Rechtsprechung. Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (E. 1.6, insb. E. 1.6.7.1-1.6.7.4).

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