Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 164 Enquiries relating to witnesses

1 En­quir­ies may be made in­to the pre­vi­ous con­duct and the per­son­al cir­cum­stances of a wit­ness only if this is rel­ev­ant to an as­sess­ment of his or her cred­ib­il­ity.

2 If there are doubts as to the men­tal ca­pa­city of a wit­ness or if there are in­dic­a­tions of a men­tal dis­order, the dir­ect­or of pro­ceed­ings may or­der an out­pa­tient ex­am­in­a­tion of the wit­ness if this is jus­ti­fied by the im­port­ance of the crim­in­al pro­ceed­ings and of the wit­nesses testi­mony.

BGE

147 IV 534 (6B_323/2021) from 11. August 2021
Regeste: Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).

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