Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 194 Consultation of case files

1 The pub­lic pro­sec­utor and the courts shall con­sult files re­lat­ing to oth­er pro­ceed­ings if this is re­quired to prove the cir­cum­stances of the case or to as­sess the guilt of the ac­cused.

2 Ad­min­is­trat­ive and ju­di­cial au­thor­it­ies shall make their files avail­able for in­spec­tion un­less there is an over­rid­ing pub­lic or private in­terest in pre­serving con­fid­en­ti­al­ity.

3 Con­flicts between au­thor­it­ies of the same can­ton shall be de­cided by the ob­jec­tions court of the can­ton con­cerned, and con­flicts between au­thor­it­ies of dif­fer­ent can­tons or between can­ton­al and fed­er­al au­thor­it­ies shall be de­cided by the Fed­er­al Crim­in­al Court.

BGE

147 IV 534 (6B_323/2021) from 11. August 2021
Regeste: Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).

149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3).

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