Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 212 Principles

1 An ac­cused per­son shall re­main at liberty. He or she may be sub­jec­ted to com­puls­ory meas­ures in­volving depriva­tion of liberty only in ac­cord­ance with the pro­vi­sions of this Code.

2 Com­puls­ory meas­ures in­volving depriva­tion of liberty must be re­voked as soon as:

a.
their re­quire­ments are no longer ful­filled;
b.
the term of the meas­ure spe­cified by this Code or by a court has ex­pired; or
c.
al­tern­at­ive meas­ures achieve the same pur­pose.

3 Re­mand and pre­vent­ive de­ten­tion may not be of longer dur­a­tion than the an­ti­cip­ated cus­todi­al sen­tence.

BGE

147 IV 259 (1B_52/2021) from 24. März 2021
Regeste: Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 10 Abs. 1 und Art. 234 StPO; Vollzug strafprozessualer Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) in einer Strafvollzugsanstalt. Aufgrund von Verfassungs- und Völkerrecht gilt ein der Unschuldsvermutung entsprechendes Trennungsgebot beim Vollzug von strafprozessualer Haft und Strafvollzug. Das Gesetz sieht die Trennung jedoch bloss in der Regel vor. Eine Ausnahme kommt nur als letzte Möglichkeit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in Frage. Wegen der aggressiven Haltung und wiederholten Gewaltanwendung des Häftlings sind solche besonderen Umstände zu bejahen. Da das Haftregime sehr restriktiv ist, könnte sich aber auf die Dauer die Frage des menschenwürdigen Vollzugs stellen (E. 2 und 3).

149 IV 135 (1B_614/2022, 1B_628/2022) from 10. Januar 2023
Regeste: Art. 222 StPO; kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide; Änderung der Rechtsprechung. Darlegung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Staatsanwaltschaft - entgegen dem Wortlaut von Art. 222 StPO - einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts anfechten konnte, sowie der Kritik an dieser Rechtsprechung (E. 2.2). Ausdrücklicher Verzicht des Gesetzgebers, im Rahmen der StPO-Revision die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft zu übernehmen (E. 2.3). Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht Anlass, seine Rechtsprechung per sofort zu ändern (E. 2.4). Angesichts der unvorhersehbaren und unangekündigten Rechtsprechungsänderung keine sofortige Haftentlassung. Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht zum erneuten Entscheid (E. 3).

150 IV 149 (7B_155/2024) from 5. März 2024
Regeste: a aArt. 221 Abs. 1 lit. c und Art. 221 Abs. 1bis StPO; Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach alter und revidierter StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024). Bisherige Praxis gestützt auf aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO (E. 3.1). Entstehungsgeschichte des neuen Art. 221 Abs. 1bis StPO (E. 3.2). Anlasstat (lit. a) und Prognose einer "ernsthaften und unmittelbaren Gefahr" für ein gleichartiges schweres Verbrechen (lit. b) (E. 3.6.1-3.6.5). Unmittelbar sicherheitsgefährdender Charakter des Deliktes (lit. a) (E. 3.7). Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ohne Vortatenerfordernis sowohl nach alter als auch nach revidierter StPO im vorliegenden Fall bejaht (E. 2-3.8).

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