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Art. 237 General Provisions
1 The relevant court shall order one or more lenient measures instead of remand or preventive detention if such measures achieve the same result as detention. 2 Alternative measures include in particular:
3 In order to monitor such alternative measures, the court may order the use of technical devices and that they be securely fastened to the person being monitored. 4 The ordering of alternative measures and appeals against such measures are governed mutatis mutandis by the regulations on remand and preventive detention. 5 The court may revoke the alternative measures at any time, or order other alternative measures or the accused's remand or preventive detention if new circumstances so require or if the accused fails to fulfil the requirements stipulated. BGE
147 IV 336 (1B_26/2021) from 6. April 2021
Regeste: Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO. Das Zwangsmassnahmengericht kann keine auf drei Monate befristete Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft nur zwei Monate Haft beantragt hat (E. 2.3 und 2.4).
150 IV 149 (7B_155/2024) from 5. März 2024
Regeste: a aArt. 221 Abs. 1 lit. c und Art. 221 Abs. 1bis StPO; Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach alter und revidierter StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024). Bisherige Praxis gestützt auf aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO (E. 3.1). Entstehungsgeschichte des neuen Art. 221 Abs. 1bis StPO (E. 3.2). Anlasstat (lit. a) und Prognose einer "ernsthaften und unmittelbaren Gefahr" für ein gleichartiges schweres Verbrechen (lit. b) (E. 3.6.1-3.6.5). Unmittelbar sicherheitsgefährdender Charakter des Deliktes (lit. a) (E. 3.7). Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ohne Vortatenerfordernis sowohl nach alter als auch nach revidierter StPO im vorliegenden Fall bejaht (E. 2-3.8).
150 IV 360 (7B_583/2024, 7B_653/2024) from 25. Juni 2024
Regeste: Art. 221 Abs. 1bis StPO; Untersuchungshaft; qualifizierte Wiederholungsgefahr. Art. 221 Abs. 1bis StPO verankert einen ausnahmsweise zulässigen Grund für die Anordnung von Untersuchungshaft. Er sieht im Vergleich zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vor, die als Ausgleich dafür eingeführt wurde, dass im Vergleich zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auf das Vortatenerfordernis verzichtet wird. Der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gelangt aber nur unter den restriktiven, kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung, die in den lit. a und b von Art. 221 Abs. 1bis StPO aufgeführt sind. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt, dass die ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Der Begriff des schweren Verbrechens bezieht sich auf die in Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO genannten geschützten Rechtsgüter, d.h. die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person. Die Formulierung "unmittelbar" verdeutlicht, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die schweren Verbrechen in naher Zukunft drohen müssen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist (E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer, dessen Strafregister keine Einträge aufweist, in Untersuchungshaft zu belassen, da er aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens ein unmittelbares Risiko darstellt, ähnlich schwere Verbrechen zu begehen wie jene, die ihm im Strafverfahren vorgeworfen werden, nämlich die schweren Verbrechen der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) (E. 3.4). |