Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 280 Permitted use

The pub­lic pro­sec­utor may use tech­nic­al sur­veil­lance devices in or­der to:

a.
listen to or re­cord words spoken in private;
b.
ob­serve or re­cord events in private or not gen­er­ally ac­cess­ible places;
c.
es­tab­lish the where­abouts of per­sons or prop­erty.

BGE

147 IV 402 (1B_638/2020) from 4. Juni 2021
Regeste: Art. 278 Abs. 2, Art. 281 Abs. 3 lit. a StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV; Bedingungen für die Verwendung von Zufallsfunden aus technischen Überwachungsmassnahmen, die im Besuchszimmer einer Strafanstalt durchgeführt wurden. Das Verbot, Überwachungsmassnahmen zu Beweiszwecken gegen eine sich in Haft befindliche beschuldigte Person durchzuführen (Art. 281 Abs. 3 lit. a StPO), bezweckt in erster Linie den Schutz der Privatsphäre des seiner Bewegungsfreiheit beraubten Gefangenen (E. 5.1.2 und 5.1.3). In Bezug auf Zufallsfunde (E. 3) aus der Überwachung des Besuchszimmers der Strafanstalt erstreckt sich dieser Schutz nicht auf Besucher bzw. auf weitere Beschuldigte, die sich in Freiheit befinden. Demzufolge kann eine sich in Freiheit befindliche beschuldigte Person Ziel einer technischen Überwachungsmassnahme sein, ungeachtet des Eingriffs in die Privatsphäre, den dies mit sich bringt; dabei ist es durchaus möglich, dass das Besuchszimmer eines Gefängnisses der am besten geeignete Ort für deren Durchführung ist (E. 5.1.3).

147 IV 424 (1B_132/2020, 1B_184/2020) from 18. Juni 2020
Regeste: Art. 269, Art. 269ter, Art. 280 lit. b StPO; Software-basierter Keylogger als Überwachungsgerät. Keylogger gelten grundsätzlich als Überwachungsgeräte i.S.v. Art. 280 lit. b StPO. Eine Unterscheidung zwischen mechanischen bzw. physischen und software-basierten Keyloggern rechtfertigt sich nicht. Für die Qualifikation als Gerät i.S.v. Art. 280 lit. b StPO ist nicht die Beschaffenheit, sondern die Art und Weise der Einsetzung entscheidend (E. 5.1). Mittels Keyloggern können einzig Tastatureingaben aufgezeichnet und ausgeleitet werden. Ganzheitliche Kommunikationsinhalte, wie dies bei GovWare (Art. 269ter StPO) möglich ist, können hingegen nicht abgefangen und weitergeleitet werden. Zudem wird, anders als bei GovWare, auch kein Informatikprogramm in ein Datenverarbeitungssystem eingeschleust (E. 5.2).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden