Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 335 Composition of the court

1 The court shall sit for the en­tire dur­a­tion of the tri­al in the com­pos­i­tion re­quired by law and in the pres­ence of a clerk of court.

2 If a judge be­comes un­able to at­tend dur­ing the tri­al, the en­tire tri­al shall be held again un­less the parties waive this re­quire­ment.

3 The dir­ect­or of pro­ceed­ings may or­der that from the out­set a sub­sti­tute mem­ber of the court par­ti­cip­ates in the hear­ing in or­der to re­place a mem­ber of the court if ne­ces­sary.

4 If the court is hear­ing a case in­volving sexu­al of­fences, if so re­ques­ted by the vic­tim at least one of its mem­bers must be of the same gender as the vic­tim. Where the court com­prises one judge sit­ting alone, this rule need not be ap­plied if the case in­volves vic­tims of both genders.

BGE

148 IV 456 (6B_1188/2021) from 14. September 2022
Regeste: Art. 337 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 3 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung. Art. 405 Abs. 3 StPO schreibt für das mündliche Verfahren vor, dass die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft in den in Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO vorgesehenen Fällen (lit. a) oder wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erklärt (lit. b) zur mündlichen Berufungsverhandlung vorlädt. Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Entscheidend ist grundsätzlich der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft und nicht der erstinstanzliche Urteilsspruch. Drohen der beschuldigten Person im Berufungsverfahren jedoch weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme, weil die Erstinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt ist und nur die beschuldigte Person Berufung angemeldet hat, ist unter dem Aspekt des fairen Verfahrens nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert und damit auf die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens verzichtet wird (E. 2.3.1). Aus einer grammatikalischen Auslegung von Art. 337 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft nur dann zur persönlichen Teilnahme verpflichtet ist, wenn sie eine Freiheitsstrafe beantragt, die über einem Jahr liegt, d.h. eine solche von mindestens einem Jahr und einem Tag (E. 2.3.3).

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