Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 337 Public prosecutor

1 The pub­lic pro­sec­utor may sub­mit writ­ten ap­plic­a­tions to the court or be rep­res­en­ted by a pro­sec­utor in court.

2 It is neither bound by the leg­al as­sess­ment nor by the ap­plic­a­tions set out in the in­dict­ment.

3 If it re­quests a cus­todi­al sen­tence of more than one year or a cus­todi­al meas­ure, it must be rep­res­en­ted in court by a pro­sec­utor.

4 The dir­ect­or of pro­ceed­ings may re­quire the pub­lic pro­sec­utor to be rep­res­en­ted by a pro­sec­utor in oth­er cases if he or she re­gards it as ne­ces­sary.

5 If the pub­lic pro­sec­utor is not present at the tri­al, des­pite be­ing re­quired to be rep­res­en­ted, the tri­al shall be post­poned.

BGE

148 IV 456 (6B_1188/2021) from 14. September 2022
Regeste: Art. 337 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 3 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung. Art. 405 Abs. 3 StPO schreibt für das mündliche Verfahren vor, dass die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft in den in Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO vorgesehenen Fällen (lit. a) oder wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erklärt (lit. b) zur mündlichen Berufungsverhandlung vorlädt. Gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Entscheidend ist grundsätzlich der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft und nicht der erstinstanzliche Urteilsspruch. Drohen der beschuldigten Person im Berufungsverfahren jedoch weder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch eine freiheitsentziehende Massnahme, weil die Erstinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt ist und nur die beschuldigte Person Berufung angemeldet hat, ist unter dem Aspekt des fairen Verfahrens nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert und damit auf die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens verzichtet wird (E. 2.3.1). Aus einer grammatikalischen Auslegung von Art. 337 Abs. 3 StPO ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft nur dann zur persönlichen Teilnahme verpflichtet ist, wenn sie eine Freiheitsstrafe beantragt, die über einem Jahr liegt, d.h. eine solche von mindestens einem Jahr und einem Tag (E. 2.3.3).

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