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Art. 409 Quashing the judgment and remitting the case
1 If the proceedings in the first instance were so seriously flawed that they cannot be rectified by the appeal proceedings, the court of appeal shall quash the contested judgment and remit the case to the court of first instance so that it may conduct a re-trial and issue a new judgment. 2 The court of appeal shall decide which procedural acts must be repeated or carried out. 3 The court of first instance is bound by the interpretation of law made by the court of appeal in the decree remitting the case and by the instruction issued in accordance with paragraph 2. BGE
148 IV 155 (6B_1010/2021) from 10. Januar 2022
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; gegen gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse steht die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 1.1). Der geforderte nicht wieder gutzumachende rechtliche Nachteil kann nicht unbesehen darin erkannt werden, dass im Zeitpunkt einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz in Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr überprüfbar wäre. Das Heranziehen der (Nicht-)Evidenz und die damit einhergehende materielle Beurteilung des fraglichen Verfahrensfehlers ist kein für die Eintretensfrage gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG taugliches Abgrenzungskriterium (E. 2.2). Eine Anfechtung des Rückweisungsbeschlusses ist nicht per se ausgeschlossen. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden. Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn ein Berufungsgericht im Sinne einer eigentlichen Praxis systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlässt, der entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis nicht als schwerwiegend bzw. als heilbar zu qualifizieren ist (E. 2.4).
149 IV 284 (6B_75/2023) from 18. April 2023
Regeste: Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren; Vorprüfung (Art. 400 und 409 StPO); Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgrund offensichtlicher wesentlicher Mängel auf, noch bevor es den anderen Parteien eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und eine Frist zur Anschlussberufung angesetzt hat, kann das Verschlechterungsverbot im Rückweisungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen. Andernfalls würden die Parteirechte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft missachtet (E. 2.3 und 2.4). |