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Art. 415 Consequences of the new decision
1 If the new decision imposes a higher sentence on the accused, the portion of the original sentence already served shall be taken into account. 2 If the accused is acquitted or a more lenient sentence is imposed or if the proceedings are abandoned, any fines or monetary penalties that have been overpaid shall be refunded. Claims made by the accused for compensation or satisfaction are governed by Article 436 paragraph 4. 3 If a conviction is overturned and an acquittal imposed, the accused or, following his or her death, his or her next-of-kin may demand that the new decision be published. BGE
147 IV 518 (1B_244/2020) from 12. Mai 2021
Regeste: Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
150 IV 114 (7B_800/2023) from 18. Dezember 2023
Regeste: Art. 41 EMRK; Art. 415 StPO; Art. 122 und 128 BGG. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen Verletzung der EMRK setzt unter anderem voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Art. 122 lit. b BGG). Für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils besteht kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung nach Art. 41 EMRK gesprochen hat. Eine Revision bleibt nur insoweit möglich, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Es fehlt eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug, nachdem der EGMR eine solche beurteilt und gesprochen hat (E. 2.4.2). |