Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 415 Consequences of the new decision

1 If the new de­cision im­poses a high­er sen­tence on the ac­cused, the por­tion of the ori­gin­al sen­tence already served shall be taken in­to ac­count.

2 If the ac­cused is ac­quit­ted or a more le­ni­ent sen­tence is im­posed or if the pro­ceed­ings are aban­doned, any fines or mon­et­ary pen­al­ties that have been over­paid shall be re­fun­ded. Claims made by the ac­cused for com­pens­a­tion or sat­is­fac­tion are gov­erned by Art­icle 436 para­graph 4.

3 If a con­vic­tion is over­turned and an ac­quit­tal im­posed, the ac­cused or, fol­low­ing his or her death, his or her next-of-kin may de­mand that the new de­cision be pub­lished.

BGE

147 IV 518 (1B_244/2020) from 12. Mai 2021
Regeste: Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).

150 IV 114 (7B_800/2023) from 18. Dezember 2023
Regeste: Art. 41 EMRK; Art. 415 StPO; Art. 122 und 128 BGG. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen Verletzung der EMRK setzt unter anderem voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Art. 122 lit. b BGG). Für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils besteht kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung nach Art. 41 EMRK gesprochen hat. Eine Revision bleibt nur insoweit möglich, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Es fehlt eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug, nachdem der EGMR eine solche beurteilt und gesprochen hat (E. 2.4.2).

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