Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 69 Principles

1 Pro­ceed­ings be­fore the court of first in­stance and the court of ap­peal, to­geth­er with the or­al passing of judg­ments and de­crees of these courts shall, with the ex­cep­tion of the judges' de­lib­er­a­tions, be con­duc­ted in pub­lic.

2 If the parties to such cases have waived their right to the pub­lic passing of judg­ment, or if a sum­mary pen­alty or­der is is­sued, in­ter­ested per­sons may in­spect the judg­ments and sum­mary pen­alty or­ders.

3 The fol­low­ing pro­ceed­ings are not con­duc­ted in pub­lic:

a.
pre­lim­in­ary pro­ceed­ings, with the ex­cep­tion of pub­lic an­nounce­ments made by the crim­in­al justice au­thor­it­ies;
b.
pro­ceed­ings be­fore the com­puls­ory meas­ures court;
c.
pro­ceed­ings be­fore the ob­jec­tions court and, in cases where they are con­duc­ted in writ­ing, be­fore the court of ap­peal;
d.
sum­mary pen­alty or­der pro­ceed­ings.

4 Pub­lic hear­ings are open to all mem­bers of the pub­lic; however, per­sons un­der 16 years of age shall only be ad­mit­ted with the per­mis­sion of the dir­ect­or of pro­ceed­ings.

BGE

147 I 463 (1C_33/2020) from 26. Mai 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).

147 IV 297 (6B_1295/2020) from 26. Mai 2021
Regeste: a Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 69 und 70 StPO; Grundsatz der Justizöffentlichkeit, teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit, Anwesenheit von Vertrauenspersonen. Der Entscheid über den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Verhandlung ist ein verfahrensleitender Beschluss im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO. Er ist nicht mit sofortiger Beschwerde sondern zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1.1). Es verstösst nicht gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit, wenn die Allgemeinheit (wegen der Corona-Pandemie) teilweise ausgeschlossen, jedoch rund zwanzig Journalisten die Teilnahme an der Berufungsverhandlung gestattet und dadurch die öffentliche Berichterstattung gewährleistet wird (E. 1.2). Aus Art. 70 Abs. 2 StPO lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte unabhängig von den konkreten Umständen die Anwesenheit von Vertrauenspersonen verlangen kann, denn dieser Anspruch kann mit anderen Interessen in Konflikt geraten. Vorliegend ist die vorinstanzliche Abwägung dieser Interessen nicht zu beanstanden (E. 1.3).

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