Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 73 Duty of confidentiality

1 Mem­bers of crim­in­al justice au­thor­it­ies, their em­ploy­ees and ex­perts ap­poin­ted by crim­in­al justice au­thor­it­ies shall treat as con­fid­en­tial in­form­a­tion that comes to their know­ledge in the ex­er­cise of their of­fi­cial du­ties.

2 The dir­ect­or of pro­ceed­ings may re­quire private claimants and oth­er per­sons in­volved in the pro­ceed­ings and their leg­al agents, un­der cau­tion as to Art­icle 292 SCC25, to main­tain con­fid­en­ti­al­ity with re­gard to the pro­ceed­ings and the per­sons con­cerned if the ob­ject of the pro­ceed­ings or a private in­terest so re­quires. A time lim­it must be placed on this ob­lig­a­tion.

BGE

147 I 463 (1C_33/2020) from 26. Mai 2021
Regeste: Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).

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