Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)


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Art. 83 Explanation and correction of decisions

1 If the con­clu­sions to the de­cision are un­clear, con­tra­dict­ory or in­com­plete, or if they are in­con­sist­ent with the grounds, the crim­in­al justice au­thor­ity that made the de­cision shall ex­plain or cor­rect the de­cision on the ap­plic­a­tion of a party or on its own ini­ti­at­ive.

2 The ap­plic­a­tion must be sub­mit­ted in writ­ing, in­dic­at­ing the mat­ters that are con­tested or the amend­ment that are re­ques­ted.

3 The crim­in­al justice au­thor­ity shall al­low the oth­er parties the op­por­tun­ity to com­ment on the ap­plic­a­tion.

4 No­tice of the ex­plan­a­tion for or cor­rec­tions to the de­cision shall be giv­en to the parties.

BGE

148 IV 155 (6B_1010/2021) from 10. Januar 2022
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; gegen gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse steht die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Verfügung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei rügt mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 1.1). Der geforderte nicht wieder gutzumachende rechtliche Nachteil kann nicht unbesehen darin erkannt werden, dass im Zeitpunkt einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz in Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr überprüfbar wäre. Das Heranziehen der (Nicht-)Evidenz und die damit einhergehende materielle Beurteilung des fraglichen Verfahrensfehlers ist kein für die Eintretensfrage gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG taugliches Abgrenzungskriterium (E. 2.2). Eine Anfechtung des Rückweisungsbeschlusses ist nicht per se ausgeschlossen. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden. Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn ein Berufungsgericht im Sinne einer eigentlichen Praxis systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlässt, der entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis nicht als schwerwiegend bzw. als heilbar zu qualifizieren ist (E. 2.4).

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